faktencheck: Darf man Corona-Kritiker ‚Covidioten‘ nennen?

Sprache und Corona: #Covidiot aus dem aktiven Wortschatz streichen ...

Berlin (faktencheck) – Die Frage, ob Corona-Kritiker als ‚Covidioten‘ bezeichnet werden dürfen, stellt sich vielen nach der Großdemonstration am 1. August in Berlin. Bisher wurden bereits mehrere Strafanzeigen gestellt – doch geht das überhaupt?

Einige Politiker, Journalisten und weitere Personen des öffentlichen Lebens äußerten sich aus Anlass der Demonstration „Das Ende der Pandemie – Der Tag der Freiheit“ am 01.08.2020 in Berlin in den sozialen Netzwerken und bezeichneten die Demonstranten als „Covidioten“.

Darunter auch die SPD-Chefin Saskia Esken, welche das Verhalten der Demonstranten als unverantwortlich bezeichnete. In einem Tweet nannte auch sie die Corona-Skeptiker ‚Covidioten‘.

„Tausende #Covidioten feiern sich in Berlin als ‚die zweite Welle‘, ohne Abstand, ohne Maske“, schrieb sie auf Twitter. „Sie gefährden damit nicht nur unsere Gesundheit, sie gefährden unsere Erfolge gegen die Pandemie und für die Belebung von Wirtschaft, Bildung und Gesellschaft.“

Dafür soll die SPD-Politikern nun die Rechnung bekommen: Mehrere dieser als ‚Covidioten‘ bezeichneten Menschen stellten bereits Strafanzeigen, unter anderem gegen Esken. Einer dieser Antragsteller: der Rechtsanwalt Michael Augustin, der seinen Strafantrag online veröffentlichte.

Doch wird die Strafanzeige verfolgt? – Ja, das wird sie. Allerdings muss – durch eine berechtigte Person, also von der Äußerung Betroffene – ein Strafantrag gestellt werden. Erst nach Antragsstellung werden die zuständigen Strafbehörden aktiv und leiten entsprechende Ermittlungsverfahren ein.

Die Bezeichnung ‚Covidiot‘ ist demnach strafbar und wird strafrechtlich als Beleidigung betrachtet. Dabei ist es – anders als etwa beim Markenrecht – nicht möglich, Zusätze wie in diesem Fall etwa ‚Cov‘ bei der Strafverfolgung zu berücksichtigen. Denn rein juristisch betrachtet ist die Sache klar: Idiot bleibt Idiot, egal ob mit Zusatz oder nicht.

Doch hat eine solche Strafanzeige denn Aussicht auf Erfolg? – Das ist wiederum eine andere Sache. Zwar ist sicher, dass – gerade bei zahlreichen Strafanträgen – entsprechende Ermittlungen angestrengt werden, jedoch wird ein anschließendes Strafverfahren nicht garantiert. Oftmals werden – im Gegensatz zu Zusätzen – bestimmte Umstände berücksichtigt. Es könnte damit sein, dass Strafverfahren ausblieben, da einige der Corona-Skeptiker tatsächlich krude – umgangssprachlich auch idiotische – Theorien verfolgen und verbreiten.

Im Falle eines Strafverfahrens und einer anschließenden gerichtlichen Verurteilung drohten Personen, welche die Corona-Kritiker als ‚Covidioten‘ bezeichnen, empfindlich hohe Bußgelder oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, heißt es laut Strafgesetzbuch (StGB).

Darüberhinaus wäre es möglich, dass Geschädigte einen zivilrechtlichen Antrag auf Schadensersatz (Schmerzensgeld) einreichen können. Zivilrechtliche Verfahren können auch gegen Personen mit Immunität – darunter fallen Abgeordnete, jedoch auch SPD-Vorsitzende – geltend gemacht werden.

© EPA / faktencheck